Was muss ich über Aromenrecht: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wissen?
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TIKKI Wissensantwort
Die Aromenverordnung regelt seit ihrem Geltungsbeginn 2011 den Einsatz von Aromen und Aromazutaten in Lebensmitteln. Zentral ist der Ausschluss bestimmter natuerlich vorkommender Stoffe in isolierter Form. Methyleugenol, Estragol und Safrol duerfen als isolierte Stoffe nicht mehr zu Lebensmitteln zugesetzt werden. Fuer den Anteil dieser Substanzen, der aus natuerlichen Aromazutaten stammt, definiert Anhang III Teil B kategorienspezifische Hoechstmengen. Die genauen Werte sind in der Verordnung tabellarisch geregelt und bewegen sich fuer Methyleugenol in bestimmten Getraenkekategorien im Bereich von etwa einem Milligramm pro Kilogramm, fuer Estragol in Kategorien wie nichtalkoholischen Getraenken bei Groessenordnungen von bis zu zehn Milligramm pro Kilogramm. Diese Grenzen betreffen unmittelbar aetherische Oele wie Basilikum, Estragon, Fenchel, Anis, Sternanis, Piment, Zimt, Muskat und Macis, weil diese natuerlicherweise Estragol, Methyleugenol oder Safrol enthalten. Die Expositionsquellen im Alltag sind Kraeutertees, Gewuerze und Nahrungsergaenzungsmittel. Deshalb stehen gerade oel- und extrakthaltige Zubereitungen im Fokus der EU-Bewertung.
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